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DER KÜNSTLERISCHE RAT |
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Da es immer wieder Fragen zur Funktion der Künstlerischen Räte in den DEFA-Studios gibt, veröffentlichen wir hier ihre Richtlinie:
Richtlinie für die Tätigkeit der Künstlerischen Räte in den VEB DEFA-Studios
1.0. Rechtliche Stellung des Künstlerischen Rates 1.1. Der Künstlerische Rat ist ein gewähltes Organ der Betriebsgewerkschaftsorganisation der Gewerkschaft Kunst im VEB DEFA Studio. 1.2. Der Künstlerische Rat ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten sowie der Arbeitsweise seiner Mitglieder der Ständigen Produktionsberatung im volkseigenen Betrieb gleichgestellt. Seine gesetzlichen Grundlagen sind das Gesetzbuch der Arbeit § 19, die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973. Für seine Tätigkeit gilt außerdem der Beschluss des Bundesvorstandes des FDGB vom 18. November 197I über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Ständigen Produktionsberatungen. 1.3. Im Studio können Künstlerischer Rat und Ständige Produktionsberatung als gleichgestellte Organe der Gewerkschaft nebeneinander bestehen. Sie erfüllen ihre gewerkschaftlichen Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen des betrieblichen Produktionsprozesses.
2.0. Aufgaben des Künstlerischen Rates 2.1. Der Künstlerische Rat ist eine wichtige Form der Teilnahme der künstlerischen Mitarbeiter an der Planung und Leitung des Studios. Er stärkt die Autorität und die Wirksamkeit der Betriebsgewerkschaftsleitung, indem er sie in die Lage versetzt, die Interessen der Mitglieder im künstlerischen Bereich unter Beachtung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verant- wortung, der spezifischen Anforderungen ihres Berufes und ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen umfassend zu vertreten. Er bereitet die Künstler und ihre schöpferische Arbeit betreffende Beschlüsse und Stellungnahmen der Betriebsgewerkschaftsleitung vor. Er stärkt das sozialistische Prinzip der Einzelleitung des Studios durch den Direktor (Hauptdirektor), indem er es fest mit den Erfahrungen, den Kenntnissen und der schöpferischen Initiative der Kollektive der künstlerischen Mitarbeiter verbindet. Er berät den Direktor in Fragen der Entwicklung des Studios und der künstlerischen Mitarbeiter.
2.2. Der Künstlerische Rat fördert die Entfaltung sozialistischer Künstlerpersönlich- keiten im Arbeitskollektiv, indem er sich um ihre Aus- und Weiterbildung, um die Herausbildung ihres wissenschaftlichen Weltbildes und um die Vertiefung ihrer Lebens- und Kunstererfahrungen sorgt. Er unterbreitet gewerkschaftlichen und staatlichen Leitungen dazu seine Vorschläge. Seine besondere Sorge gilt dem künstlerischen Nachwuchs. Er entwickelt Vor- schläge zum zielstrebigen Aufbau junger sozialistischer Künstlerpersönlichkeiten. 2.3. Der Künstlerische Rat wirkt an der Ausarbeitung des Betriebsplanes mit. Er nimmt insbesondere Stellung zum Entwurf des thematischen Planes und unterbreitet Vorschläge. 2.4. Der Künstlerische Rat wirkt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Erhöhung der Qualität des Filmschaffens ein. Dazu gehört die Diskussion wichtiger Szenarien und Drehbücher sowie die Analyse und Diskussion von Filmen mit dem Ziel der kontinuierlichen Auseinandersetzung mit den Quali- tätsanforderungen, die im künstlerischen Schaffen erreicht und in der weiteren Entwicklung anzustreben sind. Eine besondere Aufgabe sieht der Künstlerische Rat in der allseitigen Unterstützung jener Filmschaffenden, die staatliche Auftragsfilme entwickeln und realisieren. Er unterstützt den sozialistischen Wettbewerb der Drehkollektive, indem er die Bereitschaft auf Teilnahme und zu wirkungsvollen Initiativen der Künstler weckt. 2.5. Der Künstlerische Rat kann bei der Abnahme der Filme im Studio mitwirken. 2.6 Der Künstlerische Rat beschäftigt sich mit der ständigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsmethodik und der Technologie der künstlerischen Arbeit. Er wirkt auf ein gesundes Verhältnis von ökonomischem und materiellem Aufwand und künstlerischem Ergebnis in der Filmproduktion ein. 2.7. Der Künstlerische Rat setzt sich mit Mängeln in der Planung und Leitung, mit ungenügender Wahrnehmung übertragener Verantwortung sowie mit Vergeudung von Volkseigentum auseinander. Das hartnäckige Eintreten für die Ver wirklichung der Vorschläge der Künstler auf allen Gebieten ist für den Künstlerischen Rat eine entscheidende Aufgabe. 3.0. Arbeitsweise des Künstlerischen Rates 3.1. Der Künstlerische Rat tagt in der Regel monatlich. Seine Tätigkeit vollzieht sich nach einem Arbeitsplan, der von der Betriebsgewerkschaftsleitung bestätigt ist. 3.2. Die Mitglieder des Künstlerischen Rates und die zur Teilnahme geladenen leitenden Mitarbeiter des Studios werden zum Vorsitzenden des Rates schriftlich eingeladen. Mit der Einladung werden die Tagesordnung und notwendige Arbeitsunterlagen übergeben. 3.3. Der Künstlerische Rat erarbeitet zu allen den Inhalt der Arbeit und die Arbeitsbedingungen der Künstler betreffenden Fragen Standpunkte und Vorschläge. Sie werden zum Beschluss des Rates erhoben Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3.4. Beschlüsse des Künstlerischen Rates tragen den Charakter von Empfehlungen an den Direktor des Studios. Sie werden dem Direktor über die Betriebsgewerkschaftsleitung unterbreitet. 3.5. Der Direktor hat zu den Empfehlungen des Künstlerischen Rates Stellung zu nehmen. Er berichtet vor dem Rat über ihre Durchführung und begründet, wenn sie nicht durchführbar sind oder wenn er eine andere Auffassung vertritt. 3.6. Der Direktor und leitende Mitarbeiter des Studios sind verpflichtet, die Arbeit des Künstlerischen Rates zu unterstützen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haben sie auf Anforderung des Rates an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie geben den Mitgliedern des Rates alle für dessen Tätigkeit notwendigen Informationen. 3.7. Der Direktor kann dem Künstlerischen Rat Probleme zur Beratung unterbreiten. 3.8. Über Inhalt und Ergebnis der Sitzung des Künstlerischen Rates ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das der Betriebsgewerkschaftsleitung und dem Direktor des Studios übermittelt wird. 3.9. Der Sekretär des Künstlerischen Rates gewährleistet die technisch – organisatorischen Bedingungen für die Tätigkeit des Rates. 4.0. Aufgaben der Betriebsgewerkschaftsleitung 4.1. Für die Tätigkeit des Künstlerischen Rates trägt die Betriebsgewerkschaftsleitung die Verantwortung. Sie ist verantwortlich für die Qualifizierung der Mit-glieder des Rates, schafft ihnen gute Arbeitsbedingungen und stellt ihnen die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und gewerkschaftlichen Dokumente zur Verfügung. 4.2. Der Vorsitzende des Künstlerischen Rates soll Mitglied der Betriebsgewerkschaftsleitung sein. 4.3. Die Betriebsgewerkschaftsleitung nimmt regelmäßig zum Stand der Arbeit des Künstlerischen Rates Stellung. Der Vorsitzende des Künstlerischen Rates berichtet über dessen Tätigkeit. 4.4. Die Betriebsgewerkschaftsleitung kontrolliert, dass die zuständigen leitenden Mitarbeiter des Studios ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Künstlerischen Rat nachkommen. 4.5. Die Betriebsgewerkschaftsleitung sichert, dass die Mitglieder des Künstlerischen Rates in gewerkschaftlichen Mitgliederversammlungen Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen und die Beschlüsse des Rates erläutern. 4.6. Die Betriebsgewerkschaftsleitung organisiert die Zusammenarbeit des Künstlerischen Rates mit gewerkschaftlichen Kommissionen und mit dem Neuereraktiv. Künstlerischer Rat und ständige Produktionsberatung koordinieren ihre Arbeit und führen bei Bedarf gemeinsame Beratungen durch. Die Betriebsgewerkschaftsleitung sorgt für die Abstimmung der Arbeitspläne und eine sinnvolle Arbeitesteilung beider Organe. 5.0. Wahl des Künstlerischen Rates 5.1. Die Wahl des Künstlerischen Rates richtet sich nach der Wahlordnung des FDGB. Seine Wahlperiode beträgt dementsprechend 2 bis 3 Jahre 5.2. In den Künstlerischen Rat werden künstlerische, kulturpolitische, kunstwissenschaftliche, künstlerisch-technische und künstlerisch-organisatorische Mitarbeiter gewählt. Der Rat soll je nach Größe des Studios 15 bis 30 Mitglieder haben. 5.3. Die Wahl des Künstlerischen Rates erfolgt - in den Studios ohne Abteilungsgewerkschaftsorganisation durch die Mitglieder der gesamten Gewerkschaftsorganisation; - in den Studios mit Abteilungsgewerkschaftsorganisationen, in denen die Kandidaten organisiert sind. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.
5.4. Die Kandidatenvorschläge für die Wahl des Künstlerischen Rates werden den Mitgliedern durch die Betriebsgewerkschaftsleitung unterbreitet. In die Erarbeitung der Kandidatenvorschläge sind die Sektionen des Verbandes der Film/ und Fernsehschaffenden der DDR einzubeziehen. Deren Vorschläge sind bei der Auswahl der Kandidaten mit zu diskutieren. 5.5. Der Künstlerische Rat wählt seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Sekretär des Rates in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder.
Beschlossen vom Präsidium des Zentralvorstandes am 2. Oktober 1973.
Richtlinie für die Tätigkeit der Künstlerischen Räte in den VEB DEFA-Studios
1.0. Rechtliche Stellung des Künstlerischen Rates 1.1. Der Künstlerische Rat ist ein gewähltes Organ der Betriebsgewerkschaftsor- ganisation der Gewerkschaft Kunst im VEB DEFA Studio. 1.2. Der Künstlerische Rat ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten sowie der Ar- beitsweise seiner Mitglieder der Ständigen Produktionsberatung im volkseige- nen Betrieb gleichgestellt. Seine gesetzlichen Grundlagen sind das Gesetz buch der Arbeit § 19, die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Be triebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973. Für seine Tätigkeit gilt außerdem der Beschluss des Bundesvorstandes des FDGB vom 18. November 197I über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Ständigen Produktionsberatungen. 1.3. Im Studio können Künstlerischer Rat und Ständige Produktionsberatung als gleichgestellte Organe der Gewerkschaft nebeneinander bestehen. Sie erfül- len ihre gewerkschaftlichen Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen des be- trieblichen Produktionsprozesses.
2.0. Aufgaben des Künstlerischen Rates 2.1. Der Künstlerische Rat ist eine wichtige Form der Teilnahme der künstlerischen Mitarbeiter an der Planung und Leitung des Studios. Er stärkt die Autorität und die Wirksamkeit der Betriebsgewerkschaftsleitung, indem er sie in die Lage versetzt, die Interessen der Mitglieder im künstleri- schen Bereich unter Beachtung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verant- wortung, der spezifischen Anforderungen ihres Berufes und ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen umfassend zu vertreten. Er bereitet die Künstler und ihre schöpferische Arbeit betreffende Beschlüsse und Stellungnahmen der Betriebsgewerkschaftsleitung vor. Er stärkt das sozia- listische Prinzip der Einzelleitung des Studios durch den Direktor (Hauptdirek- tor), indem er es fest mit den Erfahrungen, den Kenntnissen und der schöpfe- rischen Initiative der Kollektive der künstlerischen Mitarbeiter verbindet. Er be- rät den Direktor in Fragen der Entwicklung des Studios und der künstlerischen Mitarbeiter.
2.2. Der Künstlerische Rat fördert die Entfaltung sozialistischer Künstlerpersönlich- keiten im Arbeitskollektiv, indem er sich um ihre Aus- und Weiterbildung, um die Herausbildung ihres wissenschaftlichen Weltbildes und um die Vertiefung ihrer Lebens- und Kunstererfahrungen sorgt. Er unterbreitet gewerk- schaftlichen und staatlichen Leitungen dazu seine Vorschläge. Seine besondere Sorge gilt dem künstlerischen Nachwuchs. Er entwickelt Vor- schläge zum zielstrebigen Aufbau junger sozialistischer Künstlerpersönlichkei- ten. 2.3. Der Künstlerische Rat wirkt an der Ausarbeitung des Betriebsplanes mit. Er nimmt insbesondere Stellung zum Entwurf des thematischen Planes und un- terbreitet Vorschläge. 2.4. Der Künstlerische Rat wirkt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Erhöhung der Qualität des Filmschaffens ein. Dazu gehört die Diskussion wichtiger Szenarien und Drehbücher sowie die Analyse und Diskussion von Filmen mit dem Ziel der kontinuierlichen Auseinandersetzung mit den Quali- tätsanforderungen, die im künstlerischen Schaffen erreicht und in der weiteren Entwicklung anzustreben sind. Eine besondere Aufgabe sieht der Künstlerische Rat in der allseitigen Unter- stützung jener Filmschaffenden, die staatliche Auftragsfilme entwickeln und realisieren. Er unterstützt den sozialistischen Wettbewerb der Drehkollektive, indem er die Bereitschaft auf Teilnahme und zu wirkungsvollen Initiativen der Künstler weckt. 2.5. Der Künstlerische Rat kann bei der Abnahme der Filme im Studio mitwirken. 2.6 Der Künstlerische Rat beschäftigt sich mit der ständigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsmethodik und der Technologie der künstlerischen Arbeit. Er wirkt auf ein gesundes Verhältnis von ökonomischem und materiellem Aufwand und künstlerischem Ergebnis in der Filmproduktion ein. 2.7. Der Künstlerische Rat setzt sich mit Mängeln in der Planung und Leitung, mit ungenügender Wahrnehmung übertragener Verantwortung sowie mit Vergeu- dung von Volkseigentum auseinander. Das hartnäckige Eintreten für die Ver- wirklichung der Vorschläge der Künstler auf allen Gebieten ist für den Künstle- rischen Rat eine entscheidende Aufgabe. 3.0. Arbeitsweise des Künstlerischen Rates 3.1. Der Künstlerische Rat tagt in der Regel monatlich. Seine Tätigkeit vollzieht sich nach einem Arbeitsplan, der von der Betriebsgewerkschaftsleitung bestä- tigt ist. 3.2. Die Mitglieder des Künstlerischen Rates und die zur Teilnahme geladenen leitenden Mitarbeiter des Studios werden zum Vorsitzenden des Rates schrift- lich eingeladen. Mit der Einladung werden die Tagesordnung und notwendige Arbeitsunterlagen übergeben. 3.3. Der Künstlerische Rat erarbeitet zu allen den Inhalt der Arbeit und die Arbeits- bedingungen der Künstler betreffenden Fragen Standpunkte und Vorschläge. Sie werden zum Beschluss des Rates erhoben Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3.4. Beschlüsse des Künstlerischen Rates tragen den Charakter von Empfehlun- gen an den Direktor des Studios. Sie werden dem Direktor über die Betriebs- gewerkschaftsleitung unterbreitet. 3.5. Der Direktor hat zu den Empfehlungen des Künstlerischen Rates Stellung zu nehmen. Er berichtet vor dem Rat über ihre Durchführung und begründet, wenn sie nicht durchführbar sind oder wenn er eine andere Auffassung vertritt. 3.6. Der Direktor und leitende Mitarbeiter des Studios sind verpflichtet, die Arbeit des Künstlerischen Rates zu unterstützen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haben sie auf Anforderung des Rates an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie geben den Mitgliedern des Rates alle für dessen Tätigkeit notwendigen Informationen. 3.7. Der Direktor kann dem Künstlerischen Rat Probleme zur Beratung unterbrei- ten. 3.8. Über Inhalt und Ergebnis der Sitzung des Künstlerischen Rates ist ein Beschlußprotokoll zu führen, das der Betriebsgewerkschaftsleitung und dem Direktor des Studios übermittelt wird. 3.9. Der Sekretär des Künstlerischen Rates gewährleistet die technisch – organi- satorischen Bedingungen für die Tätigkeit des Rates. 4.0. Aufgaben der Betriebsgewerkschaftsleitung 4.1. Für die Tätigkeit des Künstlerischen Rates trägt die Betriebsgewerkschaftslei- tung die Verantwortung. Sie ist verantwortlich für die Qualifizierung der Mit- glieder des Rates, schafft ihnen gute Arbeitsbedingungen und stellt ihnen die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und gewerkschaftlichen Doku- mente zur Verfügung. 4.2. Der Vorsitzende des Künstlerischen Rates soll Mitglied der Betriebsge- werkschaftsleitung sein. 4.3. Die Betriebsgewerkschaftsleitung nimmt regelmäßig zum Stand der Arbeit des Künstlerischen Rates Stellung. Der Vorsitzende des Künstlerischen Rates berichtet über dessen Tätigkeit. 4.4. Die Betriebsgewerkschaftsleitung kontrolliert, dass die zuständigen leitenden Mitarbeiter des Studios ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Künstlerischen Rat nachkommen. 4.5. Die Betriebsgewerkschaftsleitung sichert, dass die Mitglieder des Künstleri- schen Rates in gewerkschaftlichen Mitgliederversammlungen Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen und die Beschlüsse des Rates erläutern. 4.6. Die Betriebsgewerkschaftsleitung organisiert die Zusammenarbeit des Künstlerischen Rates mit gewerkschaftlichen Kommissionen und mit dem Neuereraktiv. Künstlerischer Rat und ständige Produktionsberatung koordinie- ren ihre Arbeit und führen bei Bedarf gemeinsame Beratungen durch. Die Betriebsgewerkschaftsleitung sorgt für die Abstimmung der Arbeitspläne und eine sinnvolle Arbeitesteilung beider Organe. 5.0. Wahl des Künstlerischen Rates 5.1. Die Wahl des Künstlerischen Rates richtet sich nach der Wahlordnung des FDGB. Seine Wahlperiode beträgt dementsprechend 2 bis 3 Jahre 5.2. In den Künstlerischen Rat werden künstlerische, kulturpolitische, kunstwis- senschaftliche, künstlerisch-technische und künstlerisch-organisatorische Mitarbeiter gewählt. Der Rat soll je nach Größe des Studios 15 bis 30 Mitglieder haben. 5.3. Die Wahl des Künstlerischen Rates erfolgt - in den Studios ohne Abteilungsgewerkschaftsorganisation durch die Mitglieder der gesamten Gewerkschaftsorganisation; - in den Studios mit Abteilungsgewerkschaftsorganisationen, in denen die Kandidaten organisiert sind. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.
5.4. Die Kandidatenvorschl’ge f[r die Wahl des K[nstlerischen Rates werden den Mitgliedern durch die Betriebsgewerkschaftsleitung unterbreitet. In die Erarbeitung der Kandidatenvorschl’ge sind die Sektionen des Verbandes der Film/ und Fernsehschaffenden der DDR einzubeziehen. Deren Vor/ schläge sind bei der Auswahl der Kandidaten mit zu diskutieren. 5.5. Der K[nstlerische Rat wählt seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Sekretär des Rates in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder.
Beschlossen vom Präsidium des Zentralvorstandes am 2. Oktober 1973.
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